Nein, dies ist nach der gültigen BGH-Rechtsprechung nicht erlaubt. Gemäß BGH-Urteil vom 20.3.2013 gilt § 52a UrhG für diese Titel nicht, da der Verlag dafür ein eigenes Lizenzangebot zu angemessenen Bedingungen unterbreitet.
Nein, dies ist nach der gültigen BGH-Rechtsprechung nicht erlaubt. Gemäß BGH-Urteil vom 20.3.2013 gilt § 52a UrhG für diese Titel nicht, da der Verlag dafür ein eigenes Lizenzangebot zu angemessenen Bedingungen unterbreitet.