Widerlegung: Die Vergütung, die für Nutzungen im Rahmen der Schrankenregelung wie bisher über eine Verwertungsgesellschaft erhoben werden soll, ist für die dadurch bedingten Erlöseinbußen auf Verlagsseite kein Ersatz: Zum einen liegt sie wesentlich unter dem, was marktgerecht wäre, und zum anderen haben zwar Autoren, nicht aber Verlage nach aktueller Rechtslage darauf einen unmittelbaren Anspruch.