8. Behauptung: Die Rechteinhaber werden für die Nutzungen im Rahmen der gesetzlichen Schrankenregelung ja durch eine Vergütung entschädigt.

Widerlegung: Die Vergütung, die für Nutzungen im Rahmen der Schrankenregelung wie bisher über eine Verwertungsgesellschaft erhoben werden soll, ist für die dadurch bedingten Erlöseinbußen auf Verlagsseite kein Ersatz:  Zum einen liegt sie wesentlich unter dem, was marktgerecht wäre, und zum anderen haben zwar Autoren, nicht aber Verlage nach aktueller Rechtslage darauf einen unmittelbaren Anspruch.

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