Durch die Überarbeitung des VG WORT Meldeportals im Anschluss an den Testlauf an der Uni Osnabrück ist die Eingabe von bibliographischen Angaben für eine Meldung i.d.R. nicht mehr erforderlich. Es genügt die Eingabe der ISBN, wodurch die bibliographischen Angaben aus dem VLB geladen werden. Bei Zeitschriften genügt die Angabe des Seitenumfangs ohne weitere bibliographische Angaben.
Beim Testlauf in Osnabrück wurde in den Meldeaufwand wurde auch die Zeit für den Upload des Dokuments und für die Prüfung eingerechnet, ob ein Text überhaupt im Rahmen von § 52a UrhG genutzt werden darf. Dieser Aufwand fällt aber unabhängig von einer Pflicht zur Einzelmeldung immer an. Eine entsprechende Prüfung ist auch bei Pauschalvergütung nötig, weshalb der entsprechende Aufwand nicht dem Einzeltitel-Meldeverfahren zugerechnet werden kann.