1. Warum wird die Abrechnung für Nutzungen nach § 52a UrhG von einer Pauschalvergütung auf Einzelerfassung umgestellt?

Über die Höhe einer angemessenen Vergütung für Auszugsnutzungen im Rahmen von § 52a UrhG gibt es zwischen den Bundesländern und der VG WORT als Vertreterin der Rechteinhaber seit Jahren einen heftigen Dissens. Nach Einschätzung der Rechteinhaber sind die von den Ländern bezahlten Pauschalvergütungen angesichts der tatsächlichen Nutzungen deutlich zu gering. Vor allem aber ist es auf der Basis der Pauschalvergütung nicht möglich, die Einnahmen adäquat zu den Nutzungen gerecht an diejenigen Rechteinhaber zu verteilen, deren Werke tatsächlich genutzt werden.

Aus diesen Gründen haben auch die mit dem Streit befassten Gerichte „unter Abwägung des Interesses an einer möglichst genauen Ermittlung der zu zahlenden Vergütung einerseits und eines möglichst geringen Aufwands bei der Erhebung der hierzu erforderlichen Informationen andererseits“ (BGH-Urteil vom 20.3.2013) eine Einzelabrechnung als sachgerecht erachtet. Der neue Rahmenvertrag zwischen den Ländern und der VG WORT setzt diese Gerichtsentscheidung um.

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