9. Behauptung: Die gesetzliche Neuregelung schafft für beide Seiten Rechtssicherheit und Verlässlichkeit.

Widerlegung: Der Gesetzesentwurf ist in wesentlichen Punkten mit dem „Drei-Stufen-Test“ der „Revidierten Berner Übereinkunft“ nicht vereinbar, der gültiges EU-Recht darstellt. Er wird deshalb keine Rechtssicherheit schaffen, sondern nur neue Rechtstreitigkeiten auslösen:

Zum einen werden durch die Ausweitung der Schrankenregelung die berechtigten Interessen der Rechteinhaber ungebührlich verletzt, was nach der Rev. Berner Übereinkunft nicht zulässig ist. So hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 28.11.2013 entschieden, dass eine „ungebührliche Verletzung der berechtigten Interessen des Rechtsinhabers“ zu bejahen und ein Öffentlich-Zugänglichmachen kleiner Teile eines Werkes deshalb nicht geboten ist, „wenn ein angemessenes Lizenzangebot des Rechtsinhabers für diese Nutzung vorliegt“ (BGH-Urteil Az. I ZR 76/12, Ziff. 63).

Zugleich wird auch das zweite Kriterium des Drei-Stufen-Tests, dass nämlich gesetzliche Einschränkungen der Urheberrechte die normale Verwertung der betroffenen Werke nicht beeinträchtigen dürfen, durch den vorliegenden Gesetzesentwurf nicht erfüllt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 28.11.2013 als Beispiel für das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung ausdrücklich den Fall genannt, dass „ausschließlich für den Unterrichtsgebrauch bestimmte Werke für Unterrichtszwecke öffentlich zugänglich gemacht werden“ (BGH-Urteil Az. I ZR 76/12, Ziff. 57). Genau dies ist an den Hochschulen im Hinblick auf Lehr- und Studienbücher eines der zentralen Nutzungsszenarien innerhalb der Schrankenregelungen. Ohne eine Bereichsausnahme für Hochschul-Lehrbücher verstößt der Gesetzesentwurf somit auch in diesem Punkt gegen EU-Recht.

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