Widerlegung: Schon die seitherigen Schrankenregelungen in § 52a UrhG bedeuten massive Eingriffe in den Primärmarkt der betroffenen Titel und führen für die Rechteinhaber zu gravierenden wirtschaftlichen Einbußen (z.B. durch wegfallende Verkäufe von gedruckten Lehrbüchern, deren Nutzung immer mehr durch eingescannte Auszüge substituiert wird). Denn schon jetzt werden im Rahmen von § 52a UrhG an Hochschulen jedes Jahr mehrere Hunderttausend Auszüge aus urheberrechtlich geschützten Werken bereitgestellt und von Studierenden millionenfach heruntergeladen.
Dieses Problem, das in den letzten zehn Jahren schon zu einem Einbruch des Lehrbuchmarktes um 30 Prozent geführt hat, würde durch eine Ausweitung der Schrankenregelung nochmals verschärft, sodass der Markt für Hochschullehrbücher und damit auch die Versorgung der Hochschulen mit entsprechenden Lehrmedien insgesamt bedroht wäre.