Widerlegung: Die Tatsache, dass nicht für alle von den Hochschulen benötigten Auszüge ein vorrangiges Lizenzangebot zur Verfügung steht, kann nicht gegen den Vorrang bestehender Lizenzangebote ins Feld geführt werden. Denn so sehr aus diesem Grund eine gesetzliche Schrankenregelung für nicht auf Lizenzbasis nutzbare Inhalte vertretbar sein mag, so wenig darf daraus ein Nachteil gerade für diejenigen Rechteinhaber entstehen, die aus freien Stücken ein Lizenzangebot machen und dieses zudem mit erheblichem finanziellem und technischem Aufwand für die Nutzer vorhalten.